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"WE ENTERTAIN AND CREATE"
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) dienen der klaren Regelung der Vertragsbeziehungen zwischen der Swissper GmbH (nachfolgend „Swissper“) und ihren Kunden bzw. Geschäftspartnern (nachfolgend „Kunde“). Vorbehalten bleiben einzelvertragliche Bestimmungen, die allenfalls widersprechenden Regelungen in diesen AGB vorgehen. Die AGB beziehen sich auf die Dienstleistungen von www.playerzonly.com
ART. 1 BESONDERE REGELUNGEN IN DIESEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Auf einige Regelungen in diesen AGB wird bereits an dieser Stelle deutlich hingewiesen und der Kunde wird ersucht, insbesondere diese Bestimmungen eingehend zu lesen:
− Art. 6: Erlaubte Substitution
− Art. 7.1: Richtpreise und Rabatte
− Art. 7.4: Zahlungsbedingungen und Verrechnung
− Art. 7.5: Vorschuss und Teilzahlungen
− Art. 8: Abnahme/Prüfungspflicht
− Art. 9: Einschränkung der Gewährleistung
− Art. 13.2: Ausserordentliche Kündigung
− Art. 14: Haftungsbeschränkung
− Art. 15: Abwerbeverbot
− Art. 18: Änderung der AGB durch Swissper
− Art. 21: Gerichtsstand am Sitz von Swissper
ART. 2 ALLGEMEINES ZU DIESEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Swissper bietet als „Full Service“ Marketingagentur vornehmlich Dienstleistungen und Werke (nachfolgend, wo nicht eine spezifische Arbeit gemeint ist, gesamthaft „Leistungen“) in den Bereichen Events, Promotionen, Medien und Kommunikation an. Zur Positionierung und Vermarktung von verschiedenen Leistungen besitzt Swissper die notwendige Erfahrung, das erforderliche Knowhow, ein internationales Netzwerk an Partnern und Lieferanten aus Musik-, Werbe-, Medien und Unterhaltungsbranche sowie umfassenden Zugriff auf einen internen Pool geeigneter Mitarbeiter.
ART. 3 GELTUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen Swissper und dem Kunden gelten vorbehältlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Werden nachträglich zusätzliche oder neue Leistungen vereinbart, gilt für alle bisher von Swissper erbrachten Leistungen und in Anwendung von Art. 19 dieser AGB jeweils die neueste Fassung der AGB, um ein einheitliches Regelungswerk sicherstellen zu können. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf die Vertragsbeziehungen zwischen ihm und Swissper keine Anwendung, es sei denn, es bestehe eine hiervon abweichende explizite und schriftliche Vereinbarung.
ART. 4 GEGENSTAND UND UMFANG DER LEISTUNGEN VON SWISSPER
Swissper bietet ihren Kunden insbesondere die folgenden Leistungen an:
− Organisation von Events bzw. Parties, einschliesslich Event-Konzepte und Event-Produktion, Markenaufbau und
Community Building, Artwork & Design, Artist & Booking Management sowie Social Media und Vermarktung;
− Durchführen von Promotionen, einschliesslich Konzeption gesamter Kampagnen, Messen, Merchandising
und Corporate Events;
− Dienstleistungen im Bereich Digitales Marketing, einschliesslich Beratung, Konzeption und Erstellung entsprechender
Kampagnen, online Verkaufsförderungsmassnahmen, Markenaufbau und Community Building.
Der genaue Umfang der Leistungen von Swissper ergibt sich aus den vom Kunden erteilten und von Swissper angenommenen Aufträgen oder aus Offerten, Auftragsbestätigungen oder Rapporten. Diese Dokumente bilden zusammen mit den vorliegenden AGB die Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen den Kunden und Swissper.
Swissper führt die im Zusammenhang mit ihren Leistungen stehenden Vorarbeiten und Abklärungen aus. Swissper ist verantwortlich für Versicherung, Sozialleistungen und Entschädigung der von Swissper eingesetzten Personen.
ART. 5 VERTRAGSSCHLUSS
Der Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn der Kunde eine Offerte schriftlich oder mündlich akzeptiert. Bei mündlicher Auftragserteilung bzw. bei mündlichem Vertragsschluss werden Gegenstand und Umfang der Leistungen von Swissper schriftlich bestätigt. Widerspricht der Kunde der schriftlichen Bestätigung nicht innert zwei (2) Arbeitstagen, gelten Gegenstand und Umfang der Leistungen als genehmigt bzw. vereinbart.
ART. 6 SUBSTITUTION/BEIZUG VON DRITTEN
Swissper erbringt die zur Realisierung von Projekten notwendigen Leistungen eigenständig. Sie ist aber auch befugt, bei der Erbringung der Leistungen Dritte beizuziehen und die Parteien gehen davon aus, dass ein solcher Beizug stets im Interesse des Kunden ist. Swissper greift dabei, falls vorhanden, auf die Leistungen langjähriger zuverlässiger Partner zurück und wählt solche Dritte sorgfältig aus.
Swissper ist berechtigt, die für das Projekt von Dritten bezogenen Leistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu bestellen. Sollten Dritte bei der Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen in Verzug geraten, kann Swissper hierfür nicht haftbar gemacht werden (siehe dazu nachfolgend Art. 15 AGB). Swissper setzt sich jedoch gegenüber Dritten in jedem Fall tatkräftig für die Interessen des Kunden ein.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass Swissper ihre mit Drittparteien bestehenden Vereinbarungen, Bestellungen, Abrechnungen etc. nicht offen zu legen hat.
ART. 7 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
ART. 7.1 GRUNDSÄTZE DER PREISFESTSETZUNG
Für von Swissper erbrachten Leistungen gelten die dem Kunden kommunizierten Preise oder Ansätze. Soweit keine andere Vereinbarung besteht, handelt es sich bei diesen Preisen um eine Kostenschätzung bzw. um Richtpreise. Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, in denen die Leistungen von Swissper die Erstellung eines Werkes umfassen. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen gelten gewährte Rabatte ausschliesslich projektbezogen. Alle kommunizierten Preise verstehen sich immer exklusive Mehrwertsteuer.
Allfällige Preislisten und Prospekte enthalten immer unverbindliche Informationen bzw. Preisangaben. Swissper behält sich das Recht vor, fällige Forderungen dem Kunden gegenüber einschliesslich etwaiger fälliger Teilzahlungsraten, Verzugszinsen und Mahngebühren an Dritte abzutreten oder zu verpfänden.
ART. 7.2 PROJEKTRESERVE UND MEHRAUFWÄNDE
Swissper ist berechtigt, eine allgemeine Projektreserve von bis zu 10 % des gesamten Auftragsvolumens vorzusehen. Werden Mehraufwände absehbar, informiert Swissper den Kunden über die Nutzung der Projektreserve.
ART. 7.3 LEISTUNGEN AUSSERHALB DES URSPRÜNGLICH VEREINBARTEN PROJEKTUMFANGS
Verlangt der Kunde zusätzliche, ausserhalb des ursprünglich vereinbarten Projektumfangs liegende Leistungen, werden diese dem Kunden zusätzlich zur ursprünglich vereinbarten Entschädigung verrechnet. Soweit anwendbar, gelten diesbezüglich die gleichen Preise bzw. Ansätze wie für den ursprünglichen Projektumfang.
Swissper weist den Kunden schriftlich auf solche Leistungen ausserhalb des ursprünglich vereinbarten Projektaufwands und die damit einhergehenden Mehraufwände und -kosten hin. Ohne Widerspruch durch den Kunden innert zwei (2) Arbeitstagen, oder innert angemessener kürzerer Frist, sollte die Natur des Geschäfts dies verlangen, gelten die zusätzlichen Leistungen samt Mehraufwand als genehmigt.
ART. 7.4 GRUNDSÄTZE DER RECHNUNGSSTELLUNG, WÄHRUNG UND ZAHLUNGSFRIST
Swissper verrechnet ihre Dienstleistungen in Schweizer Franken (CHF). Das Wechselkursrisiko trägt der Kunde. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto nach Rechnungsdatum. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel nach Abschluss eines Projektes.
Bei Nichtbezahlung gerät der Kunde ohne vorgängige Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug und schuldet Swissper Verzugszinsen im Umfang von 5 %. Ab einer zweiten Mahnung stellt Swissper dem Kunden aufgrund der zusätzlichen Umtriebe eine Mahngebühr von CHF 20.– in Rechnung. Swissper ist überdies berechtigt, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entweder für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Leistungen zu sistieren oder nur gegen Vorkasse auszuführen. Eine kumulative Anwendung dieser Optionen ist nicht ausgeschlossen. Sind Sicherheitsleistungen oder Zahlungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist noch nicht erbracht, kann Swissper vom Vertrag zurücktreten, unabhängig davon, ob sie ihrerseits sämtliche Leistungen erbracht hat. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt in jedem Fall vorbehalten. Die Verrechnung von Gegenforderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen.
ART. 7.5 VORSCHUSS UND TEILZAHLUNGEN
Bei Projekten mit einem Gesamtvolumen von über CHF 30’000.– ist Swissper berechtigt, unmittelbar nach Vertragsabschluss vom Kunden einen Vorschuss für die Gesamtkosten zu verlangen, der bis die Hälfte dieser Gesamtkosten betragen kann. Für diesen Vorschuss wird Swissper eine separate Rechnung stellen, wobei die Grundsätze der Rechnungsstellung gemäss der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. Leistet der Kunde den Vorschuss nicht, hat Swissper das Recht, die vereinbarten Leistungen zu sistieren oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist Swissper für den Kunden im Rahmen mehrerer Projekte tätig, besteht das Recht der Sistierung oder des Rücktritts für sämtliche Projekte. Dies wird dem Kunden vorgängig schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Eine Haftung von Swissper gegenüber dem Kunden aufgrund der Sistierung oder des Rücktritts ist ausgeschlossen. Darüber hinaus ist Swissper bei Projekten mit einem Gesamtvolumen von über CHF 30’000.– berechtigt, vom Kunden Teilzahlungen für bereits erbrachte Leistungen zu fordern, sofern 50 % der vereinbarten Leistungen erbracht wurden. Mit Bezug auf die Rechnungsstellung gelten die Grundsätze der Rechnungsstellung gemäss der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Rückvergütung eines schon bezahlten Betrages (Vorschuss und/oder Teilzahlung) im Falle einer unzulässigen Kündigung des Vertrages durch den Kunden ist ausgeschlossen.
ART. 8 ABNAHME VON LEISTUNGEN
Durch Swissper ausgeführte, abgeschlossene und dem Kunden bekannte Leistungen müssen von diesem eingehend geprüft werden. Als bekannt gelten jene Leistungen, die dem Kunden, seinen Vertretern, Organen, Mitarbeitern oder anderen Hilfspersonen mitgeteilt oder übergeben worden sind.
Ohne Widerspruch durch den Kunden innert zwei (2) Arbeitstagen, oder innert angemessener kürzerer Frist, sollte die Natur des Geschäfts dies verlangen, gelten die Leistungen als abgenommen und genehmigt, selbst wenn der Kunde die Prüfung unterlassen hat. Ein „Gut-zum-Druck“ oder „Gut-zur-Ausführung“ des Kunden gilt in jedem Fall als Genehmigung.
ART. 9 GEWÄHRLEISTUNG
Alle von Swissper erbrachten Leistungen werden mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Swissper verpflichtet sich überdies, alle ihr übertragenen Aufgaben in bestmöglicher Qualität und unter Einbezug von qualifiziertem Personal durchzuführen. Auswahl, Ausbildung, Überwachung und fachmännische Arbeitsweise all ihrer Mitarbeiter stehen dabei im Vordergrund. Soweit die Leistungen von Swissper die Erstellung eines Werks betreffen, sind Wandlung und Minderung ausgeschlossen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, Nachbesserung zu verlangen, soweit Swissper ein Verschulden trifft an der Mangelhaftigkeit des Werkes trifft. Lässt Swissper ein solches Werk durch Dritte herstellen (Art. 6 AGB), besteht ein Gewährleistungsanspruch nur insoweit, als Swissper gegenüber dem Dritten Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. In jedem Fall verpflichtet sich Swissper, gegenüber dem Dritten die notwendigen Handlungen wie Abnahme und Prüfung ordnungsgemäss vorzunehmen.
Soweit Swissper mit dem Dritten ein Nachbesserungsrecht vereinbart hat, gilt dieses anstelle einer Gewährleistung durch Swissper gegenüber dem Kunden und unabhängig eines Verschuldens bereits mit Abschluss des vorliegenden Vertrages als abgetreten. Dies gilt auch für allfällige Mängelfolgeschäden aufgrund der Mangelhaftigkeit des durch den Dritten hergestellten Werks oder Werkteils.
ART. 10 URHEBER-, NUTZUNGS- UND SONSTIGE RECHTE
Sämtliches geistiges Eigentum, insbesondere Urheber-, Marken-, Patent- und Leistungsschutzrechte an allen vor und während der Vertragszeit entwickelten Projekten, Marketingkonzepten, Unterlagen, etc. bleiben sowohl während als auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im ausschliesslichen Eigentum von Swissper.
Die Veröffentlichung von durch Swissper erbrachte Leistungen (insb. Werke) ist nur nach Einwilligung von Swissper sowie unter Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen durch den Kunden zulässig. Der Kunde stellt für die Erfüllung des Auftrages alle notwendigen Daten (wie z.B. Bilder, Logos, Schriften, Anleitungen, etc.) und Materialen Swissper zur Verfügung und räumt Swissper ein zur Erbringung der vereinbarten Leistungen kostenloses Nutzungsrecht daran ein. Im Falle einer unberechtigten oder internen Richtlinien des Kunden entgegenstehenden Einräumung eines Nutzungsrechts schliesst Swissper jegliche Haftung aus. Ausserdem hält der Kunde Swissper für sämtliche daraus entstehenden Ansprüche Dritter schadlos. Programmiert Swissper im Rahmen der Erbringung der Leistungen IT-Tools und/oder andere Software oder nutzt sie solche, sind allfällige dem Kunden daran eingeräumte Nutzungsrechte ohne anderslautende Vereinbarung nicht exklusiv und zeitlich bis zum Projektabschluss beschränkt. Nach vollständiger Bezahlung sämtlicher vereinbarter Vergütungen an Swissper gehen die Rechte an den von Swissper vertraglich erbrachten Leistungen auf den Kunden über.
Für den Fall einer vertragswidrigen Nutzung schuldet der Kunde Swissper die Zahlung einer Konventionalstrafe von CHF 50’000.– für jede solche Nutzung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der vertragswidrigen Nutzung nicht dahin. Swissper ist ungeachtet der Bezahlung der Konventionalstrafe somit jederzeit berechtigt, Realerfüllung zu verlangen und jede vertragswidrige Nutzung verbieten zu lassen.
ART. 11 VERANTWORTUNG DES KUNDEN
ART. 11.1 GESETZES- UND VERTRAGSGEMÄSSE NUTZUNG DER LEISTUNGEN VON SWISSPER
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Leistungen, die er von Swissper erhält, gesetzesund vertragskonform genutzt werden. Mitwirkungspflichten des Kunden, wie beispielsweise die Beachtung technischer Vorschriften, können sich unter anderem aus Offerten, Rapporten oder anderen Leistungsbeschreibungen ergeben.
ART. 11.2 BEACHTUNG VON RECHTEN DRITTER
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass allfällige von ihm gelieferte Daten gesetzeskonform sind. Insbesondere haftet der Kunde für die Richtigkeit von Kommunikationsinhalten. Der Kunde sichert somit zu, dass er die Rechte Dritter, insbesondere Firmen-, Urheber- und Markenrechte beachtet. Er nimmt davon Kenntnis, dass an Bildern, Grafiken, Daten, etc., oder Teilen davon, in der Regel Drittrechte bestehen und bestätigt, dass er die nötigen Nutzungsrechte vorgängig eingeholt hat. Swissper ist nicht verpflichtet, das Bestehen solcher Drittrechte zu prüfen, behält sich aber vor, bei Daten, die den vorstehenden Anforderungen offensichtlich nicht genügen, den Kunden schriftlich abzumahnen, die Arbeiten zu sistieren und gegebenenfalls den Leistungsumfang auf Kosten des Kunden nach ihrem Ermessen anzupassen. Der Kunde hält Swissper von sämtlichen Ansprüchen, welche Dritte aufgrund einer Verletzung ihrer Rechte gegenüber Swissper oder ihren Partnern geltend machen, vollumfänglich schadlos und verpflichtet sich, Swissper im Falle rechtlicher Auseinandersetzung tatkräftig zu unterstützen. Die Parteien verpflichten sich, allfällige Abwehrmassnahmen vorgängig miteinander abzustimmen.
ART. 11.3 SCHADLOSHALTUNG
Geht Swissper im Rahmen der Auftragserfüllung, auch in eigenem Namen, Verträge mit Dritten ein (z.B. Mietverträge für Event-Locations), so hält der Kunde Swissper für sämtlichen Schaden (inkl. Kosten, Aufwendungen etc.) schadlos, der daraus entsteht, dass Swissper gegenüber dem Dritten aus Gründen, die nicht bei Swissper liegen (beispielsweise bei schädigendem Verhalten von Drittpersonen), haftbar wird.
ART. 12 EIGENTUMSVORBEHALT
Sämtliche durch Swissper produzierten oder von Dritten zum Zwecke der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen eingekauften Sach- und Dienstleistungen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum von Swissper. Swissper ist berechtigt, den entsprechenden Eigentumsvorbehalt auf den Namen und auf Rechnung des Kunden im massgebenden Register eintragen zu lassen.
ART. 13 AUFLÖSUNG DES VERTRAGES
ART. 13.1 FRIST
Die Dauer des Vertrages bestimmt sich grundsätzlich nach der einzelvertraglichen Regelung. Soweit der individuelle Vertrag keine entsprechende Regelung enthält, gelten die folgenden Grundsätze:
Bei unbefristeten Verträgen kann der Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich gekündigt werden. Kündigungen unter Missachtung dieser Frist gelten als unzeitig und machen den Kunden schadenersatzpflichtig. Bei befristeten Verträgen endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf dieser Frist.
Wird eine feste Mindestdauer vereinbart, wird das Vertragsverhältnis nach Ablauf dieser Dauer in ein unbefristetes Vertragsverhältnis umgewandelt, sofern keine der Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende der Mindestdauer kündigt. Im neu unbefristeten Vertragsverhältnis gilt alsdann die ordentliche Kündigungsfrist
von sechs (6) Monaten.
ART. 13.2 AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG
Das Recht zur Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Hält der Kunde eine vereinbarte Mindestdauer oder eine Kündigungsfrist nicht ein (ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung und Kündigung zu Unzeit), schuldet der Kunde Swissper in jedem Fal l die Zahlung von CHF 30’000.– als Schadenersatz. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Bei ungerechtfertigter Auflösung des Vertragsverhältnisses vor Inanspruchnahme der Leistung schuldet der Kunde Swissper zudem sämtliche bis zum Auflösungstermin entstandenen Kosten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Löst Swissper den Vertrag aus wichtigen Gründen auf, namentlich weil der Kunde rechts- oder vertragswidrig gehandelt hat, schuldet der Kunde Swissper sämtliche in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
ART. 13.3 FORM UND ZEITPUNKT DER KÜNDIGUNG
Jede Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief und unter Wahrung der Kündigungsfrist jeweils auf das Ende eines Monats zu erfolgen. Vorbehalten bleibt die Kündigung auf das Ende einer Mindestdauer (Art. 13.1 Abs. 3 AGB).
ART. 14 HAFTUNG
Die Haftung von Swissper für jegliche Schäden wird wegbedungen. Dies gilt sowohl für die Haftung für eigenes Verschulden, soweit nicht rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, als auch für fremdes Verschulden
(Hilfspersonen und bei erlaubter Substitution). Insbesondere haftet Swissper im Fall der Substitution nur für die sorgfältige Auswahl und Instruktion der Drittpartei.
Swissper weist den Kunden auf allfällige rechtliche Bedenken bei der Realisation des Projekts hin. Eine vertragliche Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht und die rechtliche Verantwortung für ein Projekt liegt beim Kunden. Die Haftung für Vermögens- und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Kunde haftet für Schäden am Material von Swissper, welche der Kunde vorsätzlich oder fahrlässig verursacht.
Kann eine Leistung durch Swissper aufgrund nicht termingerechter Lieferung von Informationen und/oder Waren durch den Kunden oder aufgrund von Unerreichbarkeit des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, hat der Kunde den daraus entstehenden Schaden zu tragen. Daraus entstehende Zusatzaufwände bei Swissper werden dem Kunden zusätzlich zu
den vereinbarten Kosten in Rechnung gestellt. Als Schäden werden auch nicht oder ungenügend befriedigte Ersatzansprüche gegenüber dem Verursacher der Beschädigung, Bonusverluste sowie allfällige Selbstbehalte aus einer Haftpflichtversicherung betrachtet.
ART. 15 ABWERBEVERBOT
Der Kunde anerkennt, dass die von Swissper eingesetzten Spezialisten oder deren Vermittlung zur Kernkompetenz und zum schützenswerten Geschäftsgeheimnis von Swissper gehören. Die Parteien verpflichten sich daher gegenseitig, während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie während eines Jahres nach Vertragsbeendigung ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weder direkt noch indirekt Leistungserbringer der anderen Partei einzustellen oder in irgendeiner Art und Form zu beschäftigen bzw. mit ihnen zusammen zu arbeiten. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 50’000.– pro Vertragsverletzung fällig und zahlbar (Verfalltag). Darüber hinausgehender Schaden bleibt vorbehalten. Insbesondere kann neben Schadenersatz auch weiterhin die Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt werden.
ART. 16 EXKLUSIVITÄT
Ohne eine anderslautende schriftliche Vereinbarung ist Swissper berechtigt, für mehrere Kunden aus derselben Branche tätig zu sein. Eine allfällige auftragsrechtliche Treuepflicht geht dieser Regelung selbstverständlich vor.
ART. 17 GEHEIMHALTUNG
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihr bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäftsvorgänge und Informationen der anderen Partei geheim zu halten. Swissper verpflichtet beigezogene Dritte und Mitarbeiter, sofern erforderlich, zur Geheimhaltung. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
ART. 18 ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Swissper steht das Recht zu, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Dabei obliegt es Swissper, bei laufenden Projekten die Änderungen vorgängig und in geeigneter Weise bekannt zu geben. Ohne schriftlichen Widerspruch durch den Kunden innert drei (3) Arbeitstagen nach Bekanntgabe, spätestens jedoch bei einem Folgeauftrag bzw. bei der Vereinbarung neuer oder zusätzlicher Leistungen, gelten die Änderungen als vereinbart. Im Widerspruchsfall finden die bislang gültigen AGB nur noch bis zur Beendigung des Projektes Anwendung.
ART. 19 SALVATORISCHE KLAUSEL
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder eine Lücke im Vertrag berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt – mit Wirkung ab Vertragsschluss – eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Das
Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
ART. 20 FORMVORSCHRIFTEN
Änderungen oder Ergänzungen von zwischen dem Kunden und Swissper abgeschlossenen Verträgen bedürfen, unter dem Vorbehalt von Art. 19 dieser AGB, zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen allfälligen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. E-Mails sind der Schriftform gleichgestellt, soweit sich aus ihnen explizit den Willen beider
Parteien zur Abänderung zuvor getroffener Vereinbarungen ergibt.
ART. 21 GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen Swissper und dem Kunden unterstehen schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980), auch wenn eine Partei ihren Geschäftssitz oder ihre Aktivitäten im Ausland hat oder ins Ausland verlegen sollte.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von Swissper.
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